Sachverständiger für Hörgeräte

gemäß Anlage 1 JVEG (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) ; 25, Medizintechnik und Medizinprodukte, 105

Es gibt keine einheitliche und verbindliche Definition des Sachverständigenbegriffs, und die Bezeichnung "Sachverständiger" ist nicht allgemein als geschützte Berufsbezeichnung anerkannt. Die strafbare Bezeichnung nach § 134 a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches beschränkt sich auf den "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen", der jedoch in der Medizin nicht existiert.

Ein freier Sachverständiger kann von Gerichten, Versicherungen und Privatpersonen beauftragt werden. Herr Dr. Burkart wird regelmäßig als Gutachter gemäß § 118 Abs. 1 SGG, §§ 404 ff ZPO öffentlich bestellt und vereidigt, um verschiedene gutachterliche Aufgaben mit unterschiedlichen Herausforderungen zu bearbeiten.

Zum Beispiel wird ein Beweissicherungsgutachten benötigt, wenn ein Hörgeräteträger Mängel am Hörsystem behauptet und diese messtechnisch dokumentiert werden müssen, um eine Streitigkeit zwischen Kunde und Dienstleister zu klären.

Ein Wertgutachten wird benötigt, wenn das Hörsystem durch einen Unfall beschädigt wurde und der Restwert festgehalten werden muss, was Haftpflichtversicherungen, Krankenkassen, VdK, MD und Privatversicherungen oft anfordern.

Darüber hinaus werden gerichtliche Tätigkeiten gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 SGG durchgeführt, um das Maß der medizinischen Notwendigkeit zu bewerten und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

 

Mitgliedschaften und Engagement:


Healthy Hearing Volunteer
(Fach-)Helfer - Pädakustiker (AHAKI)

Hon.-Doz. | Medizinische Akademie Mannheim (IB)
Staatlich anerkannte Schule für Logopädie

Ehrenamtlicher Audioingenieur
Förderverein Radio RUMMS & Co e.V.

Ehrenamtliches Mitglied/ Gesundheitsökonom
GWÖ Deutschland e. V. - Mitglieds-Nr. 20200109DE